Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Leistungen als Prüfsachverständiger für die Planprüfung (PSV-PP) gemäß EPSV (Fachgebiet Signalanlagen / Bahnübergangstechnik)
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen [Dein Name/Firmenname], vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) anerkannter Prüfsachverständiger für die Planprüfung (PSV-PP) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EPSV im Fachgebiet Signalanlagen (nachfolgend „Prüfsachverständiger“), und seinen Auftraggebern (nachfolgend „AG“).
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Prüfsachverständige ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsgegenstand, Sonderstellung und Leistungsumfang
- Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung von Planprüfungen von STE-Anlagen gemäß § 10 EPSV für das Fachgebiet Signalanlagen, insbesondere für Bahnübergangstechnik der zugelassenen Bauformen (u.a. EBÜT, RBÜT, BUES 2000, SIMIS LC einschließlich Stellwerksschnittstellen, GFR, BÜSTRA und Gleisüberschreitungsanlagen) sowie die Erstellung der dazugehörigen Planprüfberichte nach den gesetzlichen Vorgaben (EBO, EPSV, BAU-STE) und den Richtlinien der Infrastrukturbetreiber (z. B. DB InfraGO AG).
- Der Prüfsachverständige nimmt als staatlich anerkannter Gutachter eine öffentlich-rechtlich geprägte Sonderstellung ein. Er erbringt seine Prüfungsleistungen unparteiisch, unabhängig, gewissenhaft und eigenverantwortlich im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs. Er ist an Weisungen des AG, die Einfluss auf das Prüfergebnis, die fachliche Bewertung oder die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften haben könnten, nicht gebunden. Die Pflichten des Prüfsachverständigen aus der EPSV gehen den wirtschaftlichen Interessen des AG im Konfliktfall vor.
- Der genaue Leistungsumfang sowie eine eventuelle Beschränkung der Anerkennung (z. B. auf die Planungsphase PT1 oder PT2) ergeben sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (AG)
- Die ordnungsgemäße Durchführung der Planprüfung setzt voraus, dass der AG alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen (z. B. Entwurfshefte, Schaltbelegungspläne, Lagepläne, PT1-/PT2-Planungen, Software-Freigaben, Schnittstellenbeschreibungen) vollständig, fehlerfrei, geordnet und rechtzeitig zur Verfügung stellt.
- Der AG hat den Prüfsachverständigen unaufgefordert auf alle ihm bekannten Besonderheiten, Risiken oder Abweichungen von Regelbauweisen und Standard-Schnittstellen hinzuweisen, die für die Prüfung von Bedeutung sein könnten.
- Entstehen dem Prüfsachverständigen durch Verzögerungen, Fehler oder Unvollständigkeiten in den vom AG bereitgestellten Unterlagen Mehraufwände, werden diese dem AG auf Basis der vereinbarten Stundensätze (hilfsweise der üblichen Vergütung) gesondert in Rechnung gestellt; dies gilt auch bei vereinbarten Pauschalhonoraren, sofern der Mehraufwand außerhalb des kalkulierten Leistungsumfangs (z. B. zusätzliche Prüfdurchläufe durch fehlerhafte Vorlagen) liegt.
§ 4 Fristen und Termine
- Leistungs- und Prüffristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Parteien ausdrücklich und schriftlich als „verbindlich“ vereinbart wurden.
- Der Lauf von Prüffristen beginnt erst, wenn alle für die Planprüfung erforderlichen Unterlagen (gemäß § 3) vollständig und prüffähig beim Prüfsachverständigen eingegangen sind.
- Unvorhersehbare, unvermeidbare oder außerhalb des Einflussbereichs des Prüfsachverständigen liegende Ereignisse (z. B. Streiks, höhere Gewalt, behördliche Verzögerungen, plötzliche schwere Erkrankung) verlängern die Prüffrist um die Dauer der Behinderung.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot bzw. der Honorarvereinbarung des Prüfsachverständigen. Sie erfolgt – sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde – entweder als Festpreis (Pauschalhonorar) oder auf Nachweis nach Aufwand (Stundensatz).
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Auslagen (z. B. Reise- und Fahrtkosten, Spesen, Kopier- und Druckkosten für großformatige Pläne).
- Bei einer Abrechnung nach Aufwand ist der Prüfsachverständige verpflichtet, dem AG mit der Rechnung einen geeigneten Stundennachweis vorzulegen.
- Der Prüfsachverständige ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile der Planprüfung oder nach Projektfortschritt (z. B. nach Prüfung einzelner Planhefte oder Planungsphasen) zu verlangen.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der AG automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, es sei denn, es wurde vertraglich ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart.
§ 6 Haftung und Haftungsbegrenzung
- Der Prüfsachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt.
- Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der Prüfsachverständige nur für:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Sach- und Vermögensschäden wird der Höhe nach auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Prüfsachverständigen begrenzt. Diese beträgt mindestens 5.000.000 EUR für Vermögensschäden und 5.000.000 EUR für Personenschäden/Sachschäden je Versicherungsfall. Der Prüfsachverständige stellt sicher, dass der Versicherungsschutz minestens den gesetzlichen Anforderungen der EPSV entspricht.
- Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungskosten, Bauverzögerungskosten beim AG oder Dritten) ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung vor.
§ 7 Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an den vom Prüfsachverständigen erstellten Planprüfberichten, Gutachten und sonstigen Unterlagen verbleiben beim Prüfsachverständigen.
- Der AG erhält das einfache, unwiderrufliche Recht, die Prüfergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen. Dies schließt die bestimmungsgemäße Weitergabe des Planprüfberichts an die zuständigen Aufsichtsbehörden (insb. das Eisenbahn-Bundesamt), den betroffenen Infrastrukturbetreiber sowie die am Bau und der Planung beteiligten Dritten im Rahmen des gesetzlichen Inbetriebnahme-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahrens ausdrücklich ein.
§ 8 Verschwiegenheit, Datenschutz und aufsichtsrechtliche Pflichten
- Der Prüfsachverständige verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Auftragserfüllung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie projektspezifischen Daten des AG Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt ausdrücklich nicht gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) sowie den zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden. Der Prüfsachverständige ist im Rahmen seiner Anerkennung nach der EPSV berechtigt und verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen (z. B. im Rahmen von Audits oder bei der Übermittlung von Prüfverzeichnissen).
- Stellt der Prüfsachverständige im Rahmen seiner Planprüfung Mängel fest, die eine unmittelbare Gefahr für die Betriebssicherheit des Eisenbahnbetriebs darstellen, und werden diese vom AG trotz Hinweis nicht behoben, ist der Prüfsachverständige aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde berechtigt und verpflichtet; dies stellt keinen Bruch der Verschwiegenheitspflicht dar.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der DSGVO und des BDSG.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Prüfsachverständigen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Prüfsachverständigen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.